12/06/2012
Die Grundbuchsnovelle 2012
Grundbuchsnovelle mit 1. Mai betrifft das Grundbuchs-, Grundbuchsumstellungs- und Wohnungseigentumsgesetz
Die am 1. Mai 2012 in Kraft getretene Grundbuchs-Novelle 2012 hat zahlreiche Änderungen, u. a. im Grundbuchs-, Grundbuchsumstellungs- und Wohnungseigentumsgesetz gebracht. Neben der lückenlosen Erfassung aller Grundstücke in der Grundstücksdatenbank ist auch die elektronische „Überführung“ der bisher im Eisenbahnbuch erfassten Grundstücke in das allgemeine Grundbuch erfolgt.Einfachere Verfahren Der überwiegende Teil der Änderungen verspricht eine einfachere Verfahrensabwicklung. Folgend sollen die wichtigsten Änderungen hervorgehoben werden: Bei Simultanhypotheken entfällt die Bezeichnung einer Einlage als Haupteinlage und der übrigen Einlagen als Nebeneinlagen. Der Hinweis auf die Simultanhaftung der Liegenschaften erfolgt durch Anmerkung der Simultanhaftung mit der jeweils anderen Einlage. Die sich auf die Simultanhypothek beziehenden Anträge können bei einem der Einlagengerichte und nicht wie bisher nur beim Gericht der Haupteinlage beantragt werden (Verständigung des Gerichts der anderen Einlage erfolgt gerichtsintern). Sind die Verfügungen über Ab- und Zuschreibungen im Sinne des § 23 LiegTeilG in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so hat das Gericht, das die Abschreibung vornehmen soll, auch über die Zuschreibung zu entscheiden. Der für die grundbücherliche Teilung eines Grundstücks erforderliche Plan muss zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden, wobei der Plan und die Bescheinigung des Vermessungsamts nicht mehr in Papierform vorgelegt werden müssen. Im Grundbuchsantrag bedarf es lediglich eines Hinweises auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde. Rechtssicherheit fraglich Mehrere Begehren mit einem einzigen Gesuch zu beantragen ist durch die gerichtlich strenge Handhabung des sogenannten Kumulierungsparagrafen (§ 86 GBG) seit jeher schwierig. Ob der nunmehr angefügte Halbsatz „sofern die Verbindung der Begehren in einem Gesuch im Vergleich zur Einbringung mehrerer Gesuche nicht zu einer Erschwerung, Verzögerung oder Unübersichtlichkeit der Erledigung führt“ die gewünschte Rechtssicherheit bringt, bleibt zweifelhaft.
Der Gesetzestext gibt letztlich nur die von der Rechtsprechung entwickelten und verwendeten Begriffe wieder; dem Gericht bleibt Ermessensspielraum. Der Eigentümer kann mehrere Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile in einer Liegenschaftsgruppe unter einem bestimmten Namen zusammenfassen lassen. Will der/die Antragsteller/-in dem Auftrag des Gerichts, Formgebrechen zu beseitigen, nicht entsprechen, muss er/sie innerhalb der zur „Verbesserung“ gesetzten Frist erklären, eine Entscheidung in der Sache haben zu wollen, andernfalls gilt der Antrag als zurückgenommen. Ein Novum gibt es im Recht der Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung. Der Eigentümer kann sein Einverständnis zur Ranganmerkung auch in einer „besonderen Urkunde“ notariell oder gerichtlich beglaubigt erklären. Diese sogenannte Rangordnungserklärung hat ab dem Datum der Unterschrift ein Jahr Gültigkeit; innerhalb dieser Gültigkeitsdauer kann der Rangordnungsbeschluss mit – wie bisher – einer Wirksamkeitsdauer von einem Jahr bei Gericht erwirkt werden.
Darüber hinaus eröffnet der neue § 57a GBG die Möglichkeit, die Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person sowie zugunsten eines Rechtsanwaltes oder Notars als Treuhänder zu erwirken.
Völlig neu ist auch die Anmerkung der Übertragung der Rangordnung, die auf Antrag des bisherigen oder des neuen zur Ausnutzung der Rangordnung Berechtigten mit Zustimmung des jeweils anderen zu erfolgen hat, wobei die Zustimmungserklärung gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein muss.Vielleicht ein „großer Wurf“ Die Chance, ein „großer Wurf“ dieser Novelle zu werden, hat die mit dem neuen Absatz 4 des § 3 WEG eingeführte weitere Variante der Wohnungseigentumsbegründung. Besteht bereits ideelles Miteigentum an einer Liegenschaft, können sämtliche Miteigentümer Wohnungseigentum auf der Grundlage einer einfachen Grundbuchsberichtigung (§ 136 GBG) begründen. Mangels Übertragung von Anteilen zwischen den Miteigentümern dürfte dieser Vorgang keine Steuerpflicht auslösen.
(Salzburger Nachrichten)
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