15/03/2022
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Auszug der Waldbrandverordnung für den Bezirk WT:
Gemäß § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 170 Abs.1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Waidhofen an der Thaya und im Ge-fährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie jegliches Feuerentzünden, das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, so-wie die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, verboten.
§ 2
Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zi******en) im Waldbereich wegzuwerfen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 17, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F. des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshaupt-mannschaft Waidhofen an der Thaya in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Hinweise:
- Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feu-erwehr zufahren kann.
- Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Wind-verhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
- Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.