13/07/2026
⚠️ Allgemeines Feuerverbot auf dem Gebiet der Gemeinde Hittnau ⚠️
Ab Montag, 13. Juli 2026, 12:00 Uhr, und bis auf Widerruf gilt folgendes:
Die anhaltende Trockenheit und die Wetteraussichten deuten auf eine weitere Verschärfung der Waldbrandgefahr hin. Der Kanton verhängte bereits ein entsprechendes Feuerverbot in Wäldern und in Waldesnähe.
Aufgrund der extremen Trockenheit und der Wetterprognose (es werden keine ausgiebigen und flächendeckenden Regenfälle erwartet) drängt es sich auf, ergänzend zum kantonalen Feuerverbot im Wald und in Waldnähe das gesamte Gebiet der Gemeinde Hittnau vor Bränden zu schützen.
Gestützt auf § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB; LS 861.12) sieht sich der Gemeinderat in der Pflicht, ein allgemeines Feuerverbot mittels Präsidialverfügung zu erlassen, umfassend das Entfachen und Betreiben von offenem Feuer im Freien und insbesondere auch das Grillieren mit Holz, Kohle, Holzkohle, dies auch an dafür eingerichteten Feuerstellen, auf Balkonen und Gartensitzplätzen sowie Dachterrassen, das Entzünden von Feuerwerk, inkl. Kleinfeuerwerk, und von Fackeln sowie das Steigenlassen von sogenannten Himmelslaternen, Ballonen mit Wunderkerzen, Glücks- und Wunschlaternen oder dergleichen.
Bis auf Weiteres erlaubt bleibt das Verwenden eines Gas- oder Elektrogrills im Freien, auf Balkonen und Gartensitzplätzen sowie Dachterrassen, bleibt bis auf Weiteres erlaubt, dies bei Anwendung der nötigen Sorgfalt (Aufstellen des Gerätes auf kippsicherem und feuerfestem Untergrund) und vorbehältlich anderslautender Regeln der jeweiligen Hausverwaltung oder Entscheidungsträgern.
Die Missachtung des Verbots stellt einen Verstoss gegen die Strafbestimmung von § 38 in Verbindung mit § 1 und § 12 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG; LS 861.1) dar und führt zu einer Verzeigung an die sachlich zuständige Untersuchungsbehörde.