Gemeinnütziger Verein
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein Help+Share e.V. mit Sitz in Münchener Strasse 14-16,
93326 Abensberg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Körperschaft
1. Zweck der Körperschaft ist:
1.1 Zweck
der Körperschaft ist die Förderung der Alten- und Jugendhilfe sowie des
Umweltschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1.2 Umweltschutz sowohl online auf unserer Facebook-Plattform https://www.facebook.com/groups/foodsharing.abensberg.offenstetten
als auch lokal an einem festgelegten Standort.
1.3 Uneigennützige Nachbarschaftshilfe für alte und hilfsbedürftige Personen über unsere
Facebook-Plattform
https://www.facebook.com/groups/helfendehaende.abensberg.offenstetten.umgebung
2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer
schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden,
wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die
Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe bzw. Fälligkeit von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, für
die restliche Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
3. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von
mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe
vom Vorstand verlangt wird.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die
vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung.
3. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht
gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Zustimmung der in der
Versammlung nicht erschienenen Vereinsmitglieder kann schriftlich erfolgen.
4. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder notwendig.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen
eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung
hinzuweisen.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen
Liquidatoren bestellt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an Tierhilfe Kelheim/Abensberg u. Umgebung e.V., der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Abensberg, im September 2025
Vorstand / Liquidator
Albert & Elke Pinnecker
Münchener Strasse 14-16
93326 Abensberg
Büro 09445-9737132
E-Mail [email protected]