21/08/2025
Unsere Beratungen zeigen regelmäßig, wie herausfordern die rechtliche Betreuung im Ehrenamt ist. Die Problemlagen reichen von fehlender Mitwirkung des Betroffenen, über ein nicht ausreichend vorhandenes Hilfesystem bis hin zu fehlender Abgrenzung des handelnden Akteurs. Bereits in früheren Beiträgen wollten wir verdeutlichen, dass die rechtliche Betreuung keine tatsächliche Hilfeleistung im Alltag ist, kein Ausfallbürge und auch kein Privatsekretär. Wir erziehen niemanden, sondern vertreten Interessen der betroffenen Person. Und oft ernten wir dann genau (k)eine Anerkennung: „Was machen Sie dann überhaupt?“ Viele eaB lassen sich von den Betroffenen oder von dem Umfeld unter Druck setzen. Wir merken selbst in unserer täglichen Arbeit wie schwierig das ist und wie wichtig es ist, sich immer wieder neu abzugrenzen und sich die eigenen Aufgaben bewusst zu machen! Daher heute ein paar kleine Erinnerungen:
1. Als rechtlicher Betreuer bin ich an die Wünsche der betreuten Person gebunden (§ 1821 Abs. 2-4 BGB). Nehmen Sie Hilfen vor, die den Wünschen nicht entgegen stehen. Legen Sie Ihre Arbeit offen. Bleiben Sie empathisch! Geben Sie sich und dem Betreuten Zeit ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Akzeptieren Sie zu gegebener Zeit, wenn dies nicht gelingen sollte
2. Wenn jemand von Ihnen Tätigwerden fordert, dann fragen Sie sich: Wo liegt der RECHTLICHE Belang an dem Anliegen, welches an mich herangetragen wird? Nur dann ist es meine Aufgabe. Ansonsten vermittle ich den Kontakt und wirke darauf hin, dass die zuständige Stelle tätig wird. Als rechtlicher Betreuer bin ich kein Ausfallbürge. Sollte es niemanden geben, der dieses Anliegen umsetzen kann, dann kann ich als rechtlicher Betreuer nichts für ein mangelhaftes Hilfesystem.
3. Unser gesetzlicher Auftrag ist nicht vergleichbar mit dem Erziehungsberechtigten der betroffenen Person, sondern mit deren Rechtsanwalt. Im Rahmen unserer Aufgabenkreise unterstützen wir die betroffene Person dabei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen,d.h.wir organisieren Hilfe und strukturieren die Aufgaben, damit eine Verselbstständigung herbeigeführt wird. Im Ausnahmefall vertreten wir, soweit dies erforderlich ist (§ 1821 Abs. 1 BGB).
Als ehrenamtliche/r Betreuer/in haben Sie immer den örtlichen Betreuungsverein an Ihrer Seite, der Sie berät, unterstützt und begleitet. Nutzen Sie diese Möglichkeiten des Austausches auch in diesen Lagen, wo Ihnen die Abgrenzung von Ihrem rechtlichen Auftrag und den Forderungen, die an Sie gestellt werden, schwerfällt. Sie sind nicht allein!