26/10/2015
Rückerstattungen aus fehlerhaftem Berzug durch Minderjährige sind nur noch begrenzt durch die jungen Erwachsenen zu leisten!
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 12/14 R
Ein junger Volljähriger muss SGB II-Leistungen (Hartz IV), die er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, an das Jobcenter nur bis zur Höhe dasjenige Vermögen erstatten, das er bei Eintritt seiner Volljährigkeit besessen hat. Entscheidend ist, dass die Forderung während der Minderjährigkeit erbrachte Leistungen betrifft und durch eine pflichtwidrige Handlung des gesetzlichen Vertreters begründet wurde. Das hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18.11.2014 entschieden.
In dem entschiedenen Fall lebte der zunächst noch minderjährige Kläger in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Stiefvater, seiner Mutter und seiner Halbschwester. Alle bezogen laufende Hartz-IV Leistungen. Die Mutter hatte dem Jobcenter nicht angezeigt, dass ihr Sohn Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhielt. Das Jobcenter erlangte erst im Nachhinein durch einen Datenabgleich hiervon Kenntnis und forderte die überzahlten Hartz IV-Leistungen in Höhe von rund 500 € von dem inzwischen volljährigen Sohn zurück. Zu Unrecht entschied das BSG.
Nach Rechtsprechung des 4. Senats am BSG ist die Regelung des § 1629a BGB auch auf Ansprüche auf Erstattung von Hartz IV-Leistungen anwendbar, die an einen Minderjährigen gezahlt wurden. Hiernach folgt eine begrenzte Erstattungspflicht. Solange das Kind minderjährig ist, haftet es für die Verbindlichkeiten, die es infolge der gesetzlichen Vertretung treffen (wie hier eine Erstattungsforderung aufgrund von verschuldeten Falschangaben der Mutter), unbeschränkt. Ab Eintritt Volljährigkeit ist die Haftung (für die durch den gesetzlichen Vertreter während der Minderjährigkeit begründeten Verbindlichkeiten) beschränkt auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen.
Die Voraussetzungen der begrenzten Erstattungspflicht sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Mutter des Klägers hat es trotz entsprechender Information durch den Kläger versäumt, das Jobcenter über die Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe zu informieren. Hierzu wäre sie als seine gesetzliche Vertreterin jedoch verpflichtet gewesen. Hätte sie das Jobcenter informiert, hätte dieses die Leistungen umgehend anpassen können, so dass es nicht zu einer Überzahlung gekommen wäre.
Dabei ist unerheblich, dass das Jobcenter den Erstattungsbescheid erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit erließ. Es kommt vielmehr darauf an, wann die Forderung durch Überzahlung entstanden ist. D. h. entscheidend ist daher nur, dass die kausale Handlung – das Tun oder pflichtwidriges Unterlassen – sowie der Leistungsbezug in die Phase der Minderjährigkeit fallen. Denn andernfalls, so das Gericht, könnte das Jobcenter allein durch Abwarten erreichen, dass ein junger Volljähriger die von ihm während seiner Minderjährigkeit bezogenen Leistungen entgegen § 1629a BGB erstatten müsste.
Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des BSG von Amts wegen eine Vermögensprüfung durch das Jobcenter vorzunehmen. Soweit bei Eintritt der Volljährigkeit das an diesem Tag bestehende pfändbare Vermögen hinter den (unter § 1629 a BGB fallenden) Verbindlichkeiten zurückbleibt, kommt die Haftungsbeschränkung zum Zuge. Der Erstattungsbescheid wird in Höhe der das Vermögen übersteigenden Forderung rechtswidrig. In diesem Fall besteht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X ein Anspruch auf Aufhebung des Erstattungsbescheides.
Diese Auslegung begünstigt insbesondere auch keine zweckwidrige Inanspruchnahme von Sozialleistungen, weil das Jobcenter den gesetzlichen Vertreter zumindest seit dem 01.04.2011 über § 34a SGB II n.F. auf Erstattung in Anspruch nehmen kann.
05.10.2015, Mariyana Marinova