26/12/2022
Änderungen beim Hinzuverdienst. Der Gesetzgeber hat die Hinzuverdienstregelung bei vorgezogenen Altersrente mit Wirkung vom 01.01.2023 an aufgehoben. Auch für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente oder Teilerwerbsminderungsrenten ergeben sich neue Grenzen.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Rente/Hinzuverdienst_und_Einkommensanrechnung/aenderungen_hinzuverdienst_liste.html -94eb-46ce-afd6-949926ae82ba
Wer die Voraussetzungen einer vorgezogenen Altersrente erfüllt, kann also neben seinem vollen Gehalt auch die vorgezogene Altersrente voll in Anspruch nehmen. Aber dennoch sollte dies überlegt sein. Für vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen und Rentner einer Altersrente für langjährig Versicherter ist ein lebenslanger Abschlag verbunden. Lediglich bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherter ergeben sich keine Nachteile bei Inanspruchnahme. Sie ist abschlagsfrei.
In jedem Fall sollte mit dem Arbeitgeber gesprochen werden. Tarifvertragliche oder individuelle Vereinbarungen der Arbeitsverträge können dies verhindern! Außerdem sollte betont werden, dass Bezieher einer Altersvollrente keinen Anspruch auf Krankengeld gegenüber ihrer Krankenkasse mehr haben wenn sie länger als 6 Wochen krank sind. Gegebenenfalls wäre zu überlegen ob eine Teilrente eine Alternative ist.
Arbeitnehmer, die neben Ihrer Rente noch weiterarbeiten sollten sich in jedem Fall beraten lassen - die Versicherungsämter in den Städten oder Gemeinden, das Versicherungsamt im Landratsamt und die ehrenamtlichen Versichertenberater*innen und die Beratungsstellen der Rentenversicherungen geben hier gerne Auskunft.
Durch die Anhebung der Mindestbemessungsgrundlagen beim Minijob ist auch der Mindestbeitrag für eine freiwillige Versicherung ab dem 01.01.2023 gestiegen. Er beträgt jetzt 96,72 Euro. Wer noch bis 31.03.2023 für das Jahr 2022 Beiträge in Höhe des Mindestbeitrages zahlen will muss beachten: Auch hier gilt schon für 2022 der Mindestbeitrag in Höhe von 96,72 Euro - also der erhöhte! Lediglich wenn der Beitrag noch bis 31.12.2022 eingeht, dann gilt der Betrag des Vorjahres!
Ab 1. Januar 2023 ändern sich die Hinzuverdienstgrenzen. Alle Informationen dazu finden Sie in diesem Fragen-und-Antworten-Katalog.