04/09/2026
BGH-Entscheidung zur Unternehmensverschmelzung und Unterlassungsklage
Der BGH hat wichtige Weichen für Unterlassungsansprüche bei Gesellschaftsverschmelzungen gestellt.
Sachverhalt:
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte eine GmbH wegen getrennter Vertragszusammenfassungen bei Bündelangeboten im Bestellprozess auf Unterlassung verklagt. Während des laufenden Rechtsstreits verschmolz die beklagte Gesellschaft auf eine andere Konzerngesellschaft.
Problem:
Es stellte sich die Frage, ob die bisherige Beklagte durch die Rechtsnachfolgerin ersetzt werden kann und ob bestehende Unterlassungsansprüche übergehen.
Entscheidung des Gerichts:
Der BGH gab der Revision der neuen Beklagten statt. Er stellte klar, dass eine Verschmelzung die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungs- oder Wiederholungsgefahr gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger beseitigt.
Verstöße des früheren Rechtsträgers begründen keine automatische Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr bei der Nachfolgegesellschaft, da diese Merkmale personenbezogen sind.
Ein wichtiges Urteil für die Praxis, das die Grenzen der Haftungskontinuität bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen klar aufzeigt.
BGH v. 03.06.2026 – I ZR 213/25: https://www.heckschen-salomon.de/rechtsprechung-detail/verschmelzung-unterlassungsanspruch-geht-auf-zielrechtstraeger-nicht-ueber-bei-fehlender-begehungs-oder-wiederholungsgefahr.html