Frontera Kaminkehrer & Energieberater

Frontera Kaminkehrer & Energieberater Auf diesen Seiten möchten wir unseren Schornsteinfeger Meisterbetrieb Peter Frontera näher vorstel

🔧 Wichtiger Hinweis zur BEG EM Förderung 🏡Liebe Kundinnen und Kunden, liebe Handwerker,bei der Antragstellung zur Bundes...
04/06/2025

🔧 Wichtiger Hinweis zur BEG EM Förderung 🏡
Liebe Kundinnen und Kunden, liebe Handwerker,

bei der Antragstellung zur Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) kommt es leider immer wieder zu Verzögerungen – oft durch kleine, aber vermeidbare Fehler.

➡️ Besonders häufig betroffen ist der Verwendungsnachweis:
Damit die Förderung reibungslos ausgezahlt werden kann, müssen die Schlussrechnungen vollständig und klar formuliert sein. Pauschalpreise ohne genaue Beschreibung der Maßnahmen oder unvollständige Unterlagen können nicht anerkannt werden.

📌 Auch sogenannte Umfeldmaßnahmen müssen direkt mit der Sanierung zusammenhängen – bitte achtet hier besonders auf die Nachvollziehbarkeit.

Lasst uns gemeinsam dafür sorgen, dass die Förderung schnell und unkompliziert bei euch ankommt! Bei Fragen helfe ich natürlich gerne weiter. 😊

Bei der Installation einer neuen Öl- oder Gasheizung ab dem 1. Januar 2024 sind die Bestimmungen des Wärmeplanungsgesetz...
20/12/2023

Bei der Installation einer neuen Öl- oder Gasheizung ab dem 1. Januar 2024 sind die Bestimmungen des Wärmeplanungsgesetzes zu beachten. In Deutschland werden Wärmepläne für alle Gemeindegebiete erstellt, um die Nutzung erneuerbarer Energien oder Abwärme sowie den Einsatz von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzen zu fördern. Die Fristen für die Wärmeplanung enden je nach Kommunengröße bis spätestens Juni 2028. Ab diesen Zeitpunkten muss jede neue Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien verwenden. Falls eine Kommune bereits vor den Fristen ein Gebiet für den Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzen ausweist, gelten die Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien bei neuen Heizungen einen Monat nach der Bekanntgabe dieses Gebiets. Bei Fragen zur Wärmeplanung steht die Kommune zur Verfügung.

Grafik geht hier ins Deteil.

Die zukünftigen Energiepreise sind schwer vorherzusagen. Jedoch sollte die Preisentwicklung bei der CO2-Besteuerung berücksichtigt werden.

Wir wünschen Euch glückliche und erholsame Adventstage fernab von Stress und Hektik.

https://frontera-kaminkehrer.de/

Das wir uns von den Rostoffen im Ausland unabhängiger machen müssen hat die drohende Gasknappheit und die damit verbunde...
17/09/2023

Das wir uns von den Rostoffen im Ausland unabhängiger machen müssen hat die drohende Gasknappheit und die damit verbundene Preissteigerung gezeigt. Da fragt sich, was würde bei einer tatsächlichen Knappheit geschehen?

Die Energiewende im Wärmebereich ist zentral, um die klimapolitischen Ziele zu erreichen und die Abhängigkeit von Importen fossiler Energie zu verringern.

Knapp jeder Zweite heizt mit Erdgas, ein Viertel der Haushalte
mit Heizöl. Ein Umsteuern auf Erneuerbare ist deshalb unverzichtbar.
Fakten im GEG

Ab 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

In Neubaugebieten greift diese Regel direkt ab 1. Januar 2024.

Übergangsfristen für den Bestand:
- In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erst nach dem 30. Juni 2026 Pflicht.
- In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028.
- Regional können Kommunen bereits vorab den Bürger verpflichten.

Fazit: Funktionierende Öl – und Gasheizung dürfen weiter betrieben werden! Durch die Übergangsregelung ist die Umsetzung in der Praxis deutlich erleichtert worden.

Die Bundesregierung beabsichtigt, dass ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betri...
14/02/2023

Die Bundesregierung beabsichtigt, dass ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Dazu können Wärmepumpen, Gasheizungen mit nachhaltigem Biomethan, grünem Wasserstoff oder anderen grünen Gasen, Biomasse- und Stromdirektheizungen sowie der Anschluss an ein Fernwärmenetz genutzt werden. Ein Verbot der Gasheizung ist nicht vorgesehen, jedoch müssen Eigenheimbesitzer in einigen Bundesländern bereits jetzt einen Anteil des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien abdecken. Sobald es eine neue Gesetzesänderung gibt, werde ich Euch unverzüglich darüber informieren.

Finden Sie mit der Verbraucherzentrale die passende Heizung.Ist bei Ihnen demnächst ein Heizungstausch fällig oder möcht...
11/11/2022

Finden Sie mit der Verbraucherzentrale die passende Heizung.

Ist bei Ihnen demnächst ein Heizungstausch fällig oder möchten Sie auf erneuerbare Energien umsteigen?
Ihr Energieberater der Verbraucherzentrale analysiert Ihre aktuelle Situation und empfehlt Ihnen unabhängig und produktneutral die für Sie geeignete Heiztechnik. Auch die verschiedenen Fördermöglichkeiten wird Ihnen aufgezeigt.
Im Anschluss erhalten Sie eine Übersicht aller geprüften Techniken sowie eine Empfehlung der drei für Sie geeignetsten Heiztechniken.

Inhalte der Beratung:
Die Beratung informiert Sie vor einem anstehenden Heizungswechsel über die besten Möglichkeiten für Sie. Unsere Energieberater:innen analysieren Ihre Ausgangssituation, prüfen, welche Heiztechniken für Sie infrage kommen und empfehlen Ihnen am Ende die drei besten Varianten anhand ihrer CO2-Emission, einer möglichen Förderung und der zu erwartenden Kosten.

Die Beratung ist geeignet für:
private Hauseigentümer:innen und private Vermieter:innen

Kontaktieren Sie mich unter einfach [email protected] ich trage Sie gern für ein Beratungsanfrage ein.

Welche Heizung eignet sich am besten für Sie? ➤ Analyse Ihrer Situation ✓ Empfehlung geeigneter Heiztechniken ✓ Jetzt Termin zur Beratung vereinbaren!

Der individuelle Sanierungsfahrplan für Wohngebäude ist eine Möglichkeit, die Ergebnisse der Energieberatung darzustelle...
02/11/2022

Der individuelle Sanierungsfahrplan für Wohngebäude ist eine Möglichkeit, die Ergebnisse der Energieberatung darzustellen. Das Instrument eignet sich für die Erstellung von Fahrplänen für die Schritt-für-Schritt-Sanierung und für die Gesamtsanierung in einem Zug von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Mehrfamilienhäusern.

Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten von der BAFA übernommen, höchstens 1.300 Euro für Ein- oder Zweifamilienhäuser und 1.700 Euro für Wohngebäude mit drei und mehr Wohneinheiten. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es zusätzlich einen einmaligen Zuschuss von bis zu 500 Euro, wenn der Energieberatungsbericht in einer Wohnungseigentümerversammlung erläutert wird.

Mehr Infos unter https://frontera-kaminkehrer.de/

https://youtu.be/cc38hC0m3vE

Erklärfilm zum individuellen Sanierungsfahrpan mit den wichtigsten Informationen. Der iSFP ist eine Alternative zum Energieberatungsbericht für die ene...

Hier Teile ich euch ein Video von FinazTip über die Vor- und Nachteile einer Pelletheizung.Ich hoffe ihr könnt etwas mit...
12/10/2022

Hier Teile ich euch ein Video von FinazTip über die Vor- und Nachteile einer Pelletheizung.
Ich hoffe ihr könnt etwas mitnehmen.

Im heutigen Video erklärt Saidi Euch die Vor- und Nachteile der Pelletheizung, wie sie funktioniert und was Holzpellets kosten. Hinweis: Es hat sich leider e...

31/08/2022

Sondernutzung von Holzöfen (Bayern)
Auf Grund der drohende Gasknappheit im
Winter will die bayerische Staatsregierung
stillgelegte Kaminöfen wieder in Betrieb
nehmen. Das Umweltministerium
hat hierfür eine Vereinbarung mit
dem Schornsteinfegerhandwerk
getroffen. Bei Ausfall von Fernwärme
oder der Gasversorgung, besteht für
die Kreisverwaltungsbehörden die
Möglichkeit Allgemeinverfügungen zu
erlassen, welche die Inbetriebnahme
veralteter Kaminöfen in einer
Übergangszeit erlaubt. Die Dauer der
Übergangszeit wurde nicht genannt.
Ziel der Allgemeinverfügung ist
die Vermeidung von aufwendigen
Einzelfallentscheidungen.
Durch die Nutzung von heimischen
Brennstoffen kann die Gasmangellage
überbrückt werden. Die Regelung der
Sondernutzung betrifft Kachelöfen und
Kaminöfen, die aufgrund von gesetzlichen
Sanierungsfristen bereits außer Betrieb
genommen, aber nicht abgebaut wurden.
Dies betrifft alle Kaminöfen die vor dem
Jahr 2005 errichtet wurden.

Sehr geehrte Damen und Herren, das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die jüngsten Aktivitäten des Bundesg...
05/08/2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die jüngsten Aktivitäten des Bundesgesetzgebers rechtfertigen es, bestimmte Holzfeuerungsanlagen, die die Vorgaben der 1. BlmSchV nicht (mehr) einhalten können, zeitlich befristet wieder in Betrieb zu nehmen. Wir halten es für zwingend erforderlich, die dafür nötigen Ausnahmezulassungen mithilfe von Allgemeinverfügungen zu erteilen.

Betrifft die Betreiber folgender Holzfeuerungsanlagen:
- Holzfeuerungsanlagen der 1. BlmSchV,
- die gemäß den Anforderungen der §§ 25 und 26 außer Betrieb genommen,
- jedoch noch nicht abgebaut wurden und
- für die der Betreiber ein Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb (siehe Anlagen 2 und 3) beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat.
- Zusätzlich muss die Wiederinbetriebnahme der Hotzfeuerung den Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzen.

Diese Tatbestandsmerkmale sind unter Berücksichtigung folgender Gegebenheiten auszulegen:
- „Brennstoffwechsel bei einer Mangellage" Begründung durch die Gaseinsparung, werden dadurch Grenzwertüberschreitungen befristet geduldet, die auf Gasversorgungsschwierigkeiten basieren.
- Diese Auslegung findet ihre Grundlage in der ausgerufenen Alarmstufe des Notfallplans Gas.
- Gleiches muss nun auch im Anwendungs-bereich der 1. BlmSchV erfolgen.

Die gegenständlichen Feuerungsanlagen können die Grenzwerte der 1. BlmSchV nicht einhalten; der Betrieb setzt eine Ausnahmezulassung voraus.
Das Vorliegen einer unbilligen Härte muss wegen der gegenwärtigen Gasversorgungssituation
(Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas) als gegeben angesehen
werden, wenn die Holzfeuerungsanlage für den Notbetrieb vorgehalten wird. Der
Betrieb dieser Feuerungsanlagen trägt in hohem Maße dazu bei, dass Gas eingespart
wird. Dieser Intention folgend legte der Bundesgesetzgeber die §§ 31 a bis 31 d
BlmSchG weit aus.
Die Allgemeinverfügung ist zeitlich auf die Dauer von höchstens einem Jahr - beginnend
mit dem 1. September 2022 - zu befristen. Zusätzlich ist die Allgemeinverfügung
dahingehend aufschiebend zu bedingen, dass der einzelne Betreiber die Aufnähme
des Betriebs unter Vorlage des o. g. Formulars bei der zuständigen Behörde
anzuzeigen hat und gleichzeitig bestätigt, dass die Anlage lediglich stillgelegt, jedoch
noch nicht abgebaut wurde. Darüber hinaus hat der Betreiber den zuständigen bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger über die Betriebsaufnahme zu unterrichten.
Dies ist eine Zusammenfassung des Schreibens* von Frau Dr. Monika Kratzer Ministerialdirigentin, das Organal wird im Infoportal Immissionsschutz (LAURIS) eingestellt.
*Zusammenfassung ist eine Info und keine Gewährleistung auf Vollständigkeit. Für die genaue Anwendung muss sich nach dem Organal verfahren werden.

Adresse

Kaffeeberg 32
Gablingen
86456

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