30/01/2026
Revision abgewiesen:
- Keine Neutralitätspflicht am Flughafen
Die Klägerin Dilara T. hatte sich auf einen Job in der Flugsicherheit am Hamburger Flughafen beworben.
Aufgrund ihres Kopftuchs wurde sie abgelehnt. Die beklagte Sicherheitsfirma berief sich auf ein angeblich erforderliches religionsneutrales Erscheinungsbild und argumentierte, Luftsicherheitsassistent*innen unterlägen als Beliehene der Bundespolizei einem staatlichen Neutralitätsgebot. Im Verfahren hatte die Firma eine Stellungnahme der Bundespolizei eingereicht, die ausdrücklich zur Diskriminierung wegen des Kopftuchs aufforderte.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt eine Diskriminierung auf Grund der Religion.
In diesem Job sei das Kopftuch kein Hindernis und eine Neutralitätspflicht nicht geboten.
Die Beklagte muss eine Entschädigung in Höhe von 3500 € zahlen.
Die Klägerin Dilara T. wurde von unserem Antidiskriminierungsbüro im Klageverfahren unterstützt. Das Urteil stärkt die gleichberechtigte Teilhabe von Musliminnen mit Kopftuch am beruflichen und gesellschaftlichem leben und macht deutlich, dass religiös begründete Ausschlüsse mit dem Diskriminierungsschutz nicht vereinbar sind.
Der Rechtsanwalt der Klägerin, Sebastian Busch, bezeichnet die Entscheidung als
„Das Bundesarbeitsgericht hat noch einmal deutlich gemacht, dass ein pauschal behauptetes Neutralitätsgebot kein Freibrief für Diskriminierung ist. Befremdlich ist, dass die offenkundig rechtswidrige Diskriminierung hier durch Stellungnahmen der Bundespolizei ausgelöst und verteidigt wurde. Es wäre Aufgabe der Innenpolitik, für ein rechtmäßiges Verhalten der Bundespolizei zu sorgen. Man wird beobachten müssen, ob das Bundesinnenministerium Konsequenzen aus der Entscheidung zieht oder rechtswidrige Anweisungen der Bundespolizei weiterhin duldet. “
„Das Urteil macht deutlich, dass Diskriminierung im Arbeitsleben keine subjektive Wahrnehmung, sondern eine strukturelle Realität ist. Es setzt ein klares Zeichen: Religiöse Vielfalt und berufliche Teilhabe schließen sich nicht aus. Arbeitgeber müssen ihre Auswahlpraxis an Recht und Grundgesetz ausrichten - nicht an Vorurteilen.“