30/07/2026
Hier unsere Einwendungen zum Entwurf des Bebauungsplanes „Quartiersentwicklung Königswartha-Süd“ und zur
3. Änderung des Flächennutzungsplanes „Quartiersentwicklung Königswartha-Süd“:
Gemeinde Königswartha
Bürgermeister Swen Nowotny
sowie Gemeinderäte
Bahnhofstraße 4
02699 Königswartha
Königswartha, den 28.07.2026
Einwendungen zum Entwurf des Bebauungsplanes „Quartiersentwicklung Königswartha-Süd“ und zur3. Änderung des Flächennutzungsplanes „Quartiersentwicklung Königswartha-Süd“
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Nowotny,
sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates,
hiermit erhebe ich fristgerecht Einwendungen gegen den Entwurf des Bebauungsplanes „Quartiersentwicklung Königswartha-Süd“ sowie gegen die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes „Quartiersentwicklung Königswartha-Süd“.
Ich tue dies als Einwohnerin der Gemeinde Königswartha sowie in meiner Funktion als Vertreterin der Wählervereinigung „Bürger für Königswartha“, welche mit einem Sitz im Gemeinderat die Interessen zahlreicher Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde vertritt.
Nach eingehender Prüfung der ausgelegten Unterlagen stellen wir fest, dass das Verfahren an erheblichen Ermittlungs- und Abwägungsfehlern leidet. Diese Fehler wurden bereits durch die Beschlüsse vom 20.05.2026 manifestiert. Der Planentwurf und die FNP-Änderung verstoßen gegen das Gebot der gerechten Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB), wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Eine rechtssichere Planung ist auf dieser Basis unmöglich.
Die Einwendungen werden weiterhin wie folgt begründet:
Die Landesdirektion Sachsen hat in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2026 unmissverständlich festgestellt:
„Das Vorhaben steht nicht in Einklang mit den Erfordernissen der Raumordnung. Es bestehen Konflikte zu den Zielen 2.2.1.4 und 2.2.1.6 Landesentwicklungsplan 2013 (LEP 2013) in Bezug auf die geplanten Wohnbauflächen sowie zu den Zielen 2.3.2.3 und 2.3.2.4 LEP 2013 in Bezug auf den geplanten großflächigen Einzelhandel.“
Der Landesentwicklungsplan (LEP 2013) stellt eine verbindliche Rechtsgrundlage für die kommunale Bauleitplanung dar. Die dort verankerten Ziele der Raumordnung sind von der Gemeinde strikt zu beachten und dürfen nicht im Wege der planerischen Abwägung überwunden werden.
Die Tragweite dieses Verstoßes wird durch die aktuelle Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bautzen untermauert. In einem vergleichbaren Fall (Beschluss Az.: 1 B 195/24, betreffend die Stadt Wilthen) hat das OVG Bautzen den Bebauungsplan im Eilverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht hat damit konkretisiert, dass die materiellen Vorgaben des LEP 2013 als strikte, nicht verhandelbare Zulässigkeitsvoraussetzungen zu betrachten sind.
Die Sach- und Rechtslage beim vorliegenden Entwurf „Quartiersentwicklung Königswartha-Süd“ ist mit dem vom OVG Bautzen entschiedenen Fall identisch. Sollte die Gemeinde die Planung in dieser Form fortsetzen, ist der Bebauungsplan im Falle einer gerichtlichen Überprüfung (z. B. im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens) als rechtswidrig einzustufen.
Bereits bei der Abwägung am 20.05.2026 hätten der Bürgermeister und die Gemeinderäte nicht gegen diese rechtlichen Grundlagen stimmen dürfen – zumal Sie durch das Schreiben der Landesdirektion Sachsen vom 23. Januar 2026 explizit und rechtzeitig auf diese unheilbaren Mängel hingewiesen wurden. Als Wählervereinigung fordern wir den Gemeinderat auf, Schaden von unserer Gemeinde abzuwenden.
Schwerer Abwägungsfehler durch unrichtige Tatsachengrundlagen
https://www.koenigswartha.net/files/media/wirtschaft/bauleitplan/quartiersentwicklung-k%C3%B6nigswartha-s%C3%BCd-neu-2026/teil-b-umweltbericht.pdf
In den Planungsunterlagen zur „Quartiersentwicklung Königswartha-Süd“ wird u.a. die alte Schmiede (– zwei Flügel der ehem. Gutsschmiede –) im Umwelt- und Erläuterungsbericht fälschlicherweise als schützenswerter Bestandteil der historischen Gutsanlage aufgeführt, ebenso das Rondell vor dem Schloss als Gartendenkmal.
Der Plan verzeichnet u.a. das abgerissene Gebäude sowohl als denkmalgeschütztes Objekt als auch als physischen Bezugspunkt im Ist-Zustand, was einen materiellen Sachverhaltsfehler darstellt.
Dieses und weitere ehemalige schützenswerte Gebäude im Gutsareal existieren real nicht mehr, sie wurden bereits für den Bau des Netto-Marktes abgerissen. Die Übernahme veralteter Gutachtentexte mittels „Copy-Paste“ führt dazu, dass der Gemeinderat auf Basis falscher Tatsachen entscheidet.
Wenn der Planer im aktuellen Bebauungsplan von der Bewahrung der „historischen Kubatur“ oder dem Schutz des Schlossensembles schreibt, obwohl ein Großteil abgerissen ist und der Rest des Gutshofes verfällt, ist das nur Vorsorge gegen Klagen.
Rechtliche Absicherung: Würde die Gemeinde im Plan offen schreiben: „… Im ehemaligen Gutshof steht nur noch ein ungenutztes, leergezogenes Gutsgebäude, das uns egal ist …“, wäre der gesamte Bebauungsplan angreifbar. Höhere vDenkmalschutzbehörden oder Umweltverbände könnten den Plan wegen „mangelhafter Abwägung der Kulturdenkmale“ vor Gericht zu Fall bringen.
Das bürokratische Theater: Der Planer muss so tun, als würde der neue Großmarkt (neben der Schweinemast) Rücksicht auf dieses letzte historische Gutsgebäude und die alte Gutsstruktur nehmen – selbst wenn der damalige Investor dieses Gebäude bewusst nicht saniert und leerstehend lässt.
Würde der Investor dieses Gebäude in die Hand nehmen um dort u. a. jetzt fehlende Kaufgüter wie Drogerieartikel, BHG-Artikel etc. anzubieten, wäre es räumlich groß genug und würde für unsere Gemeinde auch einen Sinn ergeben.
Die Planung stellt sich nunmehr als reine, unzulässige Außenbereichsüberplanung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen („grüne Wiese“) dar. Die Gemeinde hat nicht
nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Böden unvermeidbar ist (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), insbesondere da im restlichen Gemeindegebiet nachweislich noch freie, ungenutzte Wohnbauflächen (vgl. u.a. gemeindliche Website nachstehend S. 9) existieren. Der Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung wurde im Abwägungsprozess (Sitzung des Gemeinderates am 20.05.2026) fehlerhaft gewichtet.
§ 1a Abs. 2 BauGB lautet: „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.
Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.“
Fehlerhafte Sachverhaltsermittlung zur demografischen Entwicklung und künftigen Einwohnerzahl - Umsatzverdrängung im gesättigten Markt
Der Planentwurf basiert hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auf unrealistischen und geschönten Annahmen zur künftigen Einwohnerentwicklung.
Im § 1 Abs. 3 BauGB steht: „Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.“
Während die amtliche Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Landesamtes Sachsen für Königswartha einen kontinuierlichen Einwohnerrückgang und eine fortschreitende Alterung dokumentiert, konstruiert die Planung einen künstlichen Bedarf für ein großdimensioniertes neues Wohngebiet mit 35 Bauplätzen sowie erweiterten Handelsflächen.
Die Ausweisung von erheblichem Bauland auf einer landwirtschaftlichen Außenfläche bei gleichzeitig sinkender Bevölkerungszahl und vorhandenen innerörtlichen Leerstandspotenzialen stellt einen eklatanten Verstoß gegen das Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden (§ 1a BauGB) sowie einen schweren Abwägungsfehler dar.
Die Umsätze steigen durch einen neuen Markt nicht, sondern verteilen sich nur neu.
Hier: Ungeschönte Bevölkerungsprognose bis 2040
Die regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Landesamtes Sachsen prognostiziert für Königswartha bis zum Jahr 2040 einen Rückgang der Einwohnerzahl um rund 8,6 % (auf 3070 EW) im Vergleich zur aktuellen Einwohnerzahl: 3.359 (Stand: März 2026).
Ursache: Der Rückgang ist fast ausschließlich auf den negativen natürlichen Bevölkerungssaldo zurückzuführen – es sterben kontinuierlich mehr Menschen, als geboren werden. Wanderungssaldo: Die Zuzüge in die Gemeinde (Außenwanderungssaldo) sind zwar leicht positiv (zuletzt +0,6 je 1.000 Einwohner), reichen aber bei weitem nicht aus, um das Geburten-Defizit auszugleichen. Der Anteil an Ausländern in der Gemeinde Königswartha liegt aktuell bei 3,9 %. Berechnung: Bei 3.359 Einwohnern sind das 131 Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit; darunter auch Geflüchtete aus der Ukraine, die nach dem Krieg, der hoffentlich bald beendet wird, sicherlich wieder in ihre Heimat zurückkehren werden.
Bereits in naher Zukunft könnte unsere Gemeinde weniger als 3000 Einwohner zählen.
Die Alterung der Gesellschaft (sogenannte „Urnenform“ der Bevölkerungspyramide) trifft Königswartha spürbar.
Erwerbsfähige Bevölkerung: Der Anteil der 15- bis unter 65-Jährigen schrumpft drastisch. Bis 2040 gehen vor allem die Altersjahrzehnte der potenziell Erwerbstätigen sowie die Zahlen der Kinder im Kita- und Grundschulalter deutlich zurück.
Seniorinnen und Senioren: Die Altersgruppe ab 65 Jahren wächst kontinuierlich an; besonders stark ist der Zuwachs bei den über 80-Jährigen.
Ist Ihnen, werter Herr Bürgermeister und Ihnen, werte Gemeinderäte, bekannt, dass das DRK mit dem Pflegeheim, dem Behindertenheim, dem Betreuten Wohnen und nicht zuletzt mit der Tagespflege mit über 80 Mitarbeitern offenbar der größte Arbeitgeber in Königswartha ist?
Gesamtquotient: Das Verhältnis von Menschen im Renten- oder Kindesalter zu 100 Personen im erwerbsfähigen Alter steigt sprunghaft an. Dies stellt die soziale Infrastruktur (Pflege, medizinische Versorgung) vor große Aufgaben.
Hier sehe ich Sie, werter Herr Bürgermeister und Sie, werte Gemeinderäte, in der Pflicht in die Zukunft zu denken und zu planen.
Mein Vorschlag, den ich Ihnen, Herr Bürgermeister im vergangenen Jahr in der Einwohnerversammlung, im OT Johnsdorf, unterbreitet hatte, wurde leider nicht im Gemeinderat diskutiert. Aus diesem Grund hier noch einmal meine Gedanken dazu:
Im Hinblick auf den Rückgang von Schülerzahlen in der Grundschule muss darüber nachgedacht und geprüft werden, in welcher Form die Grundschule in das Gebäude der Paulus-Schule integriert werden kann. Ein Vorteil wäre u. a., dass sich der Hort in unmittelbarer Nähe befindet. Das Gebäude der Grundschule könnte dem DRK oder einem anderen, in der Region unseres Landkreises etablierten Träger, wie der Volkssolidarität, der Diakonie, Malteser oder auch einem privaten Pflegedienstleister für Betreutes Wohnen, Kurzzeitpflege etc. angeboten werden. Der Bedarf ist immens und kann allein durch das DRK, hier und auch anderswo, nicht abgedeckt werden.
Mit dem nahe gelegenen diska-Markt zu dem Gebäude (jetzige Grundschule) wäre auch die Selbstbestimmtheit und größtmögliche Eigenversorgung der Bewohner optimal gegeben. Auch die vorhandene Turnhalle wäre dafür ein großes Plus.
Die immer älter werdende Bevölkerung von Königswartha benötigt keinen Einkaufs-Markt am Rand von Königswartha, sie benötigt ihn so nah wie möglich an ihrem Wohnort!
Die Planung ist in der derzeitigen Form u. a. abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 7 BauGB), weil wesentliche städtebauliche Belange und gesetzliche Vorgaben nicht berücksichtigt wurden.
Die geplante Ausweisung eines neuen Wohnstandortes auf der vorgesehenen Außenfläche („grüne Wiese“) auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, bis dto. nicht erschlossen, ist eine Farce. In Königswartha gibt es, wie bereits erwähnt, bereits erschlossene Grundstücke für den Bau von Eigenheimen.
Sie, Herr Bürgermeister, erinnern sich sicher auch an den Gemeinderats-Beschluss Nr. 34/IV/2012. Darin ging es um den Kauf von Flächen an der Ziegelstraße (Gemarkung Königswartha, Flurstücke 608, 609 und eine Teilfläche von 610/1); im Jahr 2012 vom Gemeinderat beschlossen. Damit sicherte sich die Gemeinde bereits vor längerer Zeit die Planungshoheit über dieses Areal, um es schrittweise für den späteren Eigenheimbaubedarf vorzubereiten.
Fehlende städtebauliche Erforderlichkeit und geschönte Fehldarstellung von künftigen Arbeitsmarktzahlen - Im Planentwurf wird ausgesagt, dass im Gewerbegebiet durch die Ansiedlung bzw. Erweiterung des Unternehmens MWK Defence GmbH („Defenz“) rund 1.000 Arbeitskräfte tätig werden sollen. Diese Zahl entbehrt jeglicher realen Grundlage.
Da Königswartha nicht im Wirtschaftsraum oder Speckgürtel der Landeshauptstadt Dresden liegt, ist diese utopische Zahl planungsrechtlich nicht haltbar und ebenso auch objektiv komplett übertrieben. Wo, in unserem Gewerbegebiet, ist die Schaffung von 1000 neuen Arbeitsplätzen realistisch denkbar? Die Gemeinde begründet die „städtebauliche Erforderlichkeit“ (§ 1 Abs. 3 BauGB) für dieses Großprojekt somit mit übertrieben geschönten, fiktiven Strukturdaten.
Im Übrigen lehne ich es persönlich ab, dass in Königswartha wieder für „Rüstung“ produziert wird; das hatten wir viele Jahre! Königswartha ist zwei Mal mit einem blauen Auge davongekommen. Die geplante Sprengung der Heeresmunitionsanstalt im zweiten Weltkrieg hätte den gesamten Ort in Schutt und Asche gelegt. Der Rückbau des Betriebes nach der Wendezeit hat „nur“ vielen Menschen den Arbeitsplatz gekostet.
Verstoß gegen das Gebot der Innenentwicklung und unzulässige Außenbereichsüberplanung (§ 1a Abs. 2 BauGB) - Die ursprüngliche städtebauliche Rechtfertigung des Vorhabens basierte maßgeblich auf der Revitalisierung und dem Rückbau der ehemaligen Schweinemastanlage (Konversionsmaßnahme).
Hier ein Auszug aus einem Artikel der Sächsischen Zeitung vom 29.05.2024
… Die alte Schweinemastanlage stellt für die Gemeinde Königswartha einen Schandfleck dar. Bürgermeister Swen Nowotny wäre sehr froh, wenn sie verschwinden würde. Hoffnung dafür besteht jetzt.
Ein Investor hat Interesse daran, in Königswartha ein Wohngebiet nebst Einkaufszentrum zu errichten. Im Zusammenhang damit könnte ein großer Schandfleck verschwinden. …
…. Und zu diesem Gesamtpaket könnte noch mehr gehören: ein Baumarkt, eine Tankstelle und vielleicht sogar ein Drogeriemarkt. Alles Einrichtungen, die es in Königswartha schon einmal gab und die geschlossen wurden. Der Bürgermeister versichert: „Der Investor sieht das Potenzial dafür in Königswartha und ist bereit, das erforderliche Geld in die Hand zu nehmen.“ …
Dieser Investor, der die EDEKA-Gruppe vertritt, hat nachweislich auch in anderen Gemeinden (u. a. in Hoyerswerda) ein großes Interesse daran, entsprechende Märkte zu planen und zu errichten um vermutlich andere Märkte, wie z.B. Penny oder Lidl, zu verdrängen.
Allein das 2 x rot geschriebene Wort „könnte“ sollten Sie, Herr Bürgermeister und ebenso die Damen und Herren Gemeinderäte aufhorchen lassen.
Sie, Herr Bürgermeister, erinnern sich sicher noch an den nachstehenden Beschluss, den Sie, als damaliger Gemeinderat, im Vertrauen auf die wohlklingenden Worte des Investors „Der Käufer wird sich intensiv bemühen …“ mitgetragen haben?!
Dass im ursprünglichen Beschluss stand, der Investor wolle sich „bemühen“ (oft formuliert als Absichtserklärung zur Sanierung oder städtebaulichen Neuordnung), war rechtlich für den Investor nicht bindend; der damalige Bürgermeister hat das Problem offensichtlich nicht erkannt!?
(Siehe Bild 1)
Die Gegenstimmen von Herrn Klemmer und meiner Person waren, wie jeder von Ihnen seit Jahren sehen kann, sehr wohl begründet. Das besagte Gebäude „Gutsverwalterhaus“ ist seit dieser Zeit dem Verfall Preis gegeben. Allein die Bemühungen des Käufers waren wenige Wochen später darauf gerichtet, es im Portal -ImmoScout24- zum Kauf anzupreisen; was ihm bisher nicht gelang.
Hier: Unerlässlicher Rückblick auf die Historie:
(Siehe Bilder 2 bis 4)
So sah es vor dem Abriss aus. In der Mitte befand sich besagte „Gutsschmiede“, links im Bild das von Frau Schäfer (letzte Bewohnerin des Areals) genutzte Stallgebäude mit
Keller und das Wohnhaus, in dem sie, lt. Mietvertrag, auf Lebenszeit hätte wohnen können.
Mit dem Abriss wurde begonnen, obwohl sie dort noch wohnhaft war; das Kellergebäude, in welchem sie u. a. Konserven gelagert hatte, wurde vor ihren Augen zerstört, die Ziegel/Steine im Hof geschreddert. Das Szenario ist Ihnen, Herr Bürgermeister, sicher noch bekannt; aber eine Unterstützung bekam Frau Schäfer leider von Seiten der Gemeinde nicht. Sie wurde krank und verstarb wenig später.
Die Pläne zur Sanierung des Gutsareals, als Sachgesamtheit zum Schloss, lagen bereits im Schreibtisch des Bauamtes – Landratsamt Bautzen (nachstehend nur eine kleine Auswahl aus
den Zeichnungen des gesamten Gutshof-Areals).
(Siehe Bilder 5 und 6)
Mir ist nicht bekannt, dass diese Zeichnungen jemals Gegenstand einer Ratssitzung gewesen wären. Warum eigentlich nicht? Zu dieser Zeit im Gespräch: Konkurrenz-Befürchtung einer anderen Häuslichen Krankenpflege?
Die Mehrheit der Gemeinderäte hatte sich für NETTO und damit für den Abriss der historischen Gebäude entschieden.
Der 1989 mit dem Wohnungsbau entstandene Lidl-Markt im Neubaugebiet wurde geschlossen. Der Weg zum Einkaufsmarkt Netto hat sich seitdem für diesen Teil der Einwohner um ca. 800 Meter wesentlich verlängert. Lidl wollte sich vor Ort erweitern, bekam dafür leider kein „Grünes Licht“. Wer hatte das zu verantworten?
Der Bereich „Schweinemast“ ist nicht mehr in der Planzeichnung enthalten https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/koenigswartha/beteiligung/themen/1053141
Mit dem Verzicht bzw. der Nichtdurchführbarkeit (aus Umweltgründen) des Abrisses der Industriebrache „Schweinemast“ entfällt das tragende Argument des Innenentwicklungs-privilegs“.
Die Planung stellt sich – wie bereits mehrfach genannt - nunmehr als reine, unzulässige Außenbereichsüberplanung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen („grüne Wiese“) dar. Die Gemeinde hat nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Böden unvermeidbar ist (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), insbesondere da im restlichen Gemeindegebiet nachweislich noch freie, ungenutzte Wohnbauflächen (vgl. u.a. gemeindliche Website s. Seite 9) existieren. Der Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung wurde im Abwägungsprozess offensichtlich fehlerhaft gewichtet.
Unzureichende verfahrenstechnische und finanzielle Absicherung der Gemeinde (fehlender städtebaulicher Vertrag) - Zum Zeitpunkt der aktuellen Offenlage liegt dem Gemeinderat kein Entwurf eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB vor. Ein solcher Vertrag muss zwingend vor dem finalen Satzungsbeschluss im Gemeinderat diskutiert werden und bei Einvernehmen unterzeichnet sein.
Ein warmer Händedruck oder gute Worte genügen dafür nicht!
Eine andere Vorgehensweise birgt erhebliche finanzielle Risiken für den kommunalen Haushalt.
Im Namen der Wählervereinigung „Bürger für Königswartha – BfK“ fordere ich den Gemeinderat auf, den Beschluss zum Bebauungsplan so lange zurückzustellen, bis der städtebauliche Vertrag vom Investor rechtsverbindlich unterzeichnet wurde und Ihnen dafür ausreichend Prüfzeit zur Verfügung stand.
Es muss rechtssicher ausgeschlossen werden, dass die Gemeinde Königswartha für Kosten der inneren und äußeren Erschließung (u.a. Abwasser, Wasser, Telefon, Fernwärme? Straßennetz) oder für den Bau des geplanten Kreisverkehrs/der Linksabbiegespur etc. an der B 96 in Vorleistung gehen muss oder auf Restkosten sitzen bleibt. Eine "unwiderrufliche Bankbürgschaft“ schützt die Gemeinde vor dem Ausfallrisiko (z.B. der Insolvenz) des Investors. Erst nach der Ausfertigung und der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung kann der Plan in Kraft treten.
Unsere Gemeinde war bereits aus bekannten Gründen in einer Haushaltskonsolidierung; im Ergebnis wurden den Bürgerinnen und Bürgern die Grundsteuern erhöht. Das Versprechen, diese wieder zu senken, wurde nicht eingehalten; entsprechende Argumente dafür wurden formuliert. Die Einstellung eines weiteren Mitarbeiters wurde für notwendig erachtet; dessen Jahres-Entgelt war in Summe die Erhöhung.
Der letzte offizielle Jahresabschluss der Gemeinde Königswartha wurde im Monat März 2026 für das Haushaltsjahr 2017 vom Gemeinderat festgestellt. Es darf, ja es muss Ihnen, werte Gemeinderäte, vollkommen egal sein, ob es in anderen Gemeinden „noch schlechter“ aussieht. Unserer Gemeinde stände es gut zu Gesicht, wenn sie sich an den Gemeinden
orientieren würde, die es besser machen. Das Argument „fehlenden Fachpersonals“ zieht nicht, denn das vorhandene Fachpersonal hat sich nicht selbst eingestellt.
Grundsätzlich darf ein neuer Haushaltsplan erst beschlossen werden, wenn der Jahresabschluss des vorvorherigen Jahres festgestellt ist. Das ist Ihnen, Herr Bürgermeister, auch bekannt, aber es wird ignoriert und von Ihnen, werte Gemeinderäte, mehrheitlich gebilligt. Sie planen Jahr um Jahr ins Blaue hinein und beabsichtigen nun, im Zuge der geplanten Bebauung, auf das Wort des Investors zu vertrauen?
Vor einigen Jahren wurden 400 Wohnungen an einen privaten Immobilienverwalter veräußert. Davon waren zum Verkaufszeitpunkt 223 Wohneinheiten teilsaniert und 177 Wohneinheiten unsaniert. Weitere 27 sanierte Wohnungen im älteren Gebäudebestand wurden mitveräußert. Darüber hinaus waren auch noch freie Baustellen für Eigenheime dabei, diese werden auf der Homepage der Gemeinde angeboten (siehe Bild 7)
Bei 427 Wohnungen kamen auf eine Wohnung rund 6.440,28 Euro; zu diesem Preis hätten sicher einige/viele Mieter ihre Wohnung auch selbst gekauft.
Der Grund für den Verkauf des gesamten kommunalen Pakets für 2,75 Millionen Euro war der enorme Leerstand von damals - rund einem Drittel des Bestands - den die Gemeinde wirtschaftlich nicht mehr tragen konnte!?
Die Versicherungssumme, allein für die Plattenbauten, lag bei einem Mehrfachen des Kaufpreises. Wie konnte es zu diesem geringen Preis kommen?
Während die Gemeinde für diese sehr schmale o. g. Summe verkauft hat, zeigt die Wohnungsgenossenschaft eG, die gleich nebenan ist, wie moderner und barrierefreier Wohnraum im ländlichen Raum funktioniert. Die Genossenschaft hat in den vergangenen Jahren umfassend investiert, die Fassade gestaltet und sogar Aufzüge an den Wohnblöcken nachgerüstet. Dadurch sind heute 48 Wohnungen ab dem 2. Obergeschoss barrierefrei erreichbar.
Die Gebäude verfügen über gedämmte Keller- und Geschossdecken sowie gedämmte Giebelseiten. Sie erreichen hervorragende Energieverbrauchswerte zwischen 73 und 79 kWh/(m²a).
Durch diesen hohen Wohnkomfort und den Fokus auf altersgerechtes Wohnen verzeichnet die Genossenschaft im Gegensatz zum privatisierten Bestand keinen Leerstand.
Was macht die Wohnungsgenossenschaft von Anbeginn der Vermietung anders?
Offenbar gibt es bei der Wohnungsgenossenschaft Fachpersonal!
Die Aussage, in unserer Gemeinde würde es keine Grundstücke zur Wohnbebauung geben, ist, wie bereits zuvor aufgelistet, schlichtweg falsch. Auch der Parkplatz vor dem Plattenbau könnte für eine Eigenheimbebauung genutzt werden und ebenso weitere Grundstücke (bebaut und nicht bebaut), wie u.a. an der Hauptstraße: ehem. Schuhmacher Britsche, ehem. Kath. Kirche, ehem. Krabat-Gaststätte, ehem. Chiabudini, ehem. Rathaus, ehem. Tankstelle, das Flurstück 1306 gegenüber der ehem. Tankstelle und auch an der Neudorfer Str.: ehem. Schieber, sowie an der Hermsdorfer Str.: ehem. Krusche, um nur einige zu nennen.
Gefahr von Bodenspekulation - Da sich die betroffenen Flächen der „Quartiersentwicklung“ nicht im Eigentum der Gemeinde befinden, plant die Gemeinde auf Kosten der Steuerzahler „ins Blaue hinein“.
Wie bereits eindringlich erwähnt: Ohne vertragliche Bindung ist weder der Abriss der Schweinemast noch die Übernahme der Planungskosten durch den Investor rechtlich
gesichert. Die Gemeinde schafft hier ohne vertragliche Gegenleistung eine massive Wertsteigerung für private Grundstücke, während die Risiken (Kosten bei Projektabbruch,
Verbleib der Bauruine, Schließung des Einkaufsmarktes im Ortskern) wahrscheinlich komplett auf die Gemeinde und ihre Bürger abgewälzt werden. Ein Acker, der zum Bauland für einen Verbrauchermarkt und 35 Eigenheime wird, ist plötzlich das Vielfache wert. Ohne vertragliche Bindung kann der Eigentümer die fertig überplanten Grundstücke an einen Dritten veräußern oder einfach nur abwarten – der Investor hat Zeit!
Verletzung des Integrationsgebots und unzumutbare Verschlechterung der fußläufigen Nahversorgung (siehe Übersichtsplan auf Seite 16) (-> siehe Bild 9)
Der diska-Markt in Königswartha an der Hauptstraße wurde am 26. Juni 2019 eröffnet und schließt mit Eröffnung des geplanten Einkaufsmarktes an der Schweinemast.
Zur Erinnerung: Für den Bau des diska-Marktes (ehem. Netto) wurde ein großer Teil des Schulhofes der Grundschule an den Investor verkauft. Warum wurde an dieser Stelle ein Markt gebaut?
Weil in unmittelbarer Nähe (und zumutbarer Fußläufigkeit) bereits Wohnbebauung - Einfamilienhäuser u.a. im Bereich Birkenweg, Kiefernweg, Zu den Teichen, Am Reitplatz, Hammermühlenweg, Ziegelstraße, Hauptstraße usw. - vorhanden waren und weitere erschlossene Baustellen dafür derzeit auch noch vorhanden sind.
Das geplante Sondergebiet für den Einkaufsmarkt liegt auf einem Feld außerhalb des bestehenden Ortsausgangs in Richtung Bautzen. Für Einwohner aus den nordöstlichen Wohngebieten (beispielsweise aus dem Bereich „Zu den Teichen“) beträgt die Entfernung zum Markt ca. 1,2 bis 1,8 Kilometer.
Im modernen, barrierefreien Städtebau und in der Verkehrsplanung wird die Grenze für eine echte, alltagstaugliche Fußläufigkeit bei maximal 400 bis 600 Metern angesetzt. Ab dieser Distanz nimmt die Nutzung des Fußweges für den täglichen Einkauf – insbesondere mit schweren Taschen oder für ältere und mobilitätseingeschränkte Bürger – rapide ab. Die geplante Lage auf dem Feld liegt um ein Vielfaches über diesem Komfort-Radius. Sie benachteiligt die Anwohner massiv und zwingt die Bürger faktisch zur Nutzung des Autos. Das Vorhaben konterkariert damit das verkehrspolitische Ziel einer nachhaltigen Ortsentwicklung der kurzen Wege. Die Argumentation der Gemeinde, im Ortskern stünden keine Flächen zur Verfügung, rechtfertigt nicht die planerische Produktion von vermeidbarem Autoverkehr und ist, wie bereits zuvor dargelegt, auch falsch.
Im Übrigen erstreckt sich unsere Gemeinde (an der B 96) in Richtung Norden, mit den Ortsteilen Caminau und Wartha, noch um ca. 5 km.
Das Plangebiet ist im Verhältnis nur wenige Meter von unserer Nachbargemeinde Neschwitz entfernt. Warum interessieren Sie sich, Herr Bürgermeister, nicht für die Sorgen unserer Nachbargemeinde im Hinblick auf dort eintretende Kaufabflüsse? Es ist sicher richtig, dass
Sie, Herr Nowotny, als Bürgermeister von Königswartha, den hiesigen Einwohnerinnen und Einwohner primär verpflichtet sind, allerdings verpflichtet das deutsche Baugesetzbuch
(BauGB) die Gemeinden im Zuge des interkommunalen Rücksichtnahmegebots auch, die Auswirkungen auf Nachbargemeinden zu prüfen.
(Siehe Bild 8)
Möchten Sie, Herr Bürgermeister und Sie, werte Gemeinderäte, mit diesem neuen Markt hauptsächlich die auf der B 96 durchfahrende Kundschaft bedient wissen?
Der Investor plant, wie bereits angesprochen, allerorten derartige neue Märkte/Standorte.
Der „Bedarf“ für Königswartha ging allein von ihm aus, denn Sie, Herr Bürgermeister, haben in öffentlicher Sitzung auf eine Bürgeranfrage hin bestätigt, dass das von der Gemeinde in Auftrag gegebene Einzelhandelsgutachten vom Investor finanziert wurde.
Dass sich einige Bürgerinnen und Bürger eine Tankstelle, einen Baumarkt usw. wünschen, ist nicht ungewöhnlich. Das gab es in Königswartha in der Vergangenheit ja auch; beides wurde
geschlossen. Es hat sich für die Betreiber nicht gerechnet. Darüber hinaus gibt es sicher noch weitere Wünsche, vielleicht lesen wir dazu demnächst eine Umfrage im Amtsblatt?
Nachstehend eine Aufstellung, was in Königswartha vor geraumer Zeit vorhanden war:
Wir hatten einen Drogerie-Markt. Die Schlecker-Filiale in Königswartha wurde im August 2012 dauerhaft geschlossen. Ein Nachmieter fand sich nicht (es stand keiner vor der Tür!).
In Königswartha gab es, seit es Kraftfahrzeuge gibt, auch Tankstellen. Die letzte Tankstelle in Königswartha, an der B 96, wurde 2006 geschlossen. Im Jahr 2009 wurde das ehemalige Tankstellengebäude an der B 96 abgerissen.
Die BHG-Filiale in Königswartha wurde im Jahr 2024 geschlossen. Bis dto. gibt es keine Nachnutzung.
In Königswartha gab es einen Bahnhof. Der letzte reguläre Personenzug fuhr am 30. Mai 1999, durch den Bahnhof. Der reguläre Güterverkehr von Bautzen aus in Richtung Königswartha endete am 5. Januar 2001 mit der letzten Fahrt zum Kaolinwerk Caminau.
Die Bahnhofsgaststätte im Empfangsgebäude von Königswartha wurde 1992 geschlossen.
Die Gaststätte „Krabat“, an der B96, wurde schon zu Beginn der 1990er-Jahre geschlossen. Bis dto. gibt es keine Nachnutzung.
Der Gasthof „Sächsisches Haus“, an der B96, wurde um 1992 geschlossen.
Zuerst gab es keine Tanz-Veranstaltungen mehr und wenig später wurde auch die Gaststube geschlossen. Der Gasthof „Sächsisches Haus“ wurde in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts erbaut. Laut der offiziellen Denkmaldokumentation ist das Gebäude als historisches Beispiel für den Gasthof- und Tanzsaalbau von ortsgeschichtlicher Bedeutung.
Bis dto. gibt es keine Nachnutzung.
Die Gaststätte „Jägerhof“, an der B 96, wurde 2009, nach 72 Jahren, geschlossen.
Bis dto. gibt es keine Nachnutzung.
Die Gaststätte Waikiki an der Hermsdorfer Straße wurde 2015 geschlossen.
Die Gaststätte Waikiki-Sport wurde mit Beginn des Jahres 2025 geschlossen.
Eine Nachnutzung erfolgt durch den Sportverein, allerdings nicht als Gaststätte.
Die Gaststätte „Tourist“ im OT Wartha, an der B 96, wurde im Sommer des Jahres 2007, nach 37 Jahren, geschlossen. Obwohl es zwei Bewerber zur Weiterführung gab, wurde sie durch den Eigentümer, Gemeinde Königswartha, an Tischlermeister Voigt für Wohnzwecke eines seiner Mitarbeiter verkauft.
Der Gasthof „Entenschenke“ mit Tanzsaal im Ortsteil Entenschenke hat seit vielen Jahren keinen regulären Restaurantbetrieb mehr und ist dauerhaft geschlossen.
Bis dto. gibt es keine Nachnutzung als Gaststätte.
Schiemanns Gasthof mit Tanzsaal im Ortsteil Commerau wurde im Jahr 2017 geschlossen. Damit endete nach exakt 120 Jahren die traditionsreiche Ära des Familienbetriebs in der Dorfgemeinschaft. Bis dto. gibt es keine Nachnutzung als Gaststätte.
In Königswartha gibt es derzeit nur im Ortsteil Niesendorf das Bistro und die Gaststätte „Waikiki Beach“ direkt am Waldbad. Es öffnet zum Saisonstart des Campingareals am 1. April und schließt am 31. Oktober, zum Saison-Ende.
Der Döner-Imbiss am Kirchplatz ist seit geraumer Zeit geschlossen. Ein Nachmieter ist nicht vorgesehen.
Der Jasmin-Döner an der Hauptstraße/Einfahrt Betonwerk ist derzeit die einzige Alternative an 7 Tagen der Woche, zu unterschiedlichen Öffnungszeiten, eine schnelle, warme Mahlzeit zu erhalten; allerdings hat dieser jetzt, in der Ferienzeit, auch geschlossen.
Die Feinbäckerei Bresan in Königswartha ist keine klassische Gaststätte bzw. vollwertiges Restaurant, sie bietet aber gastronomische Angebote wie ein Café, einen Eisgarten und ein warmes Mittagsangebot. Das Unternehmen wird als traditioneller Familienbetrieb geführt. Es vereint die Funktionen einer Bäckerei und Konditorei mit verweilerweiternden Gastro-Elementen.
Das Hotel „Heidehof“ und ebenso die Pension „Müllerhof“ haben keinen Gaststättenbetrieb.
Der Soziale Kultur- und Bildungsverein Königswartha e.V. wird in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans „Quartiersentwicklung Königswartha-Süd“ namentlich genannt (Kapitel: 2.4 Soziale Infrastruktur, Unterpunkt: Soziales und Kultur) wie folgt:
„Soziales und Kultur. Der Soziale Kultur- und Bildungsverein Königswartha e.V. fördert das soziale Miteinander durch die Organisation von soziokulturellen Projekten für Jung und Alt.“
Diesen Verein gibt es leider seit vielen Jahren nicht mehr!
Meine Frage: Warum wird dieser Verein explizit in der o. g. Begründung genannt und warum wurde dieser und auch weitere bereits vorgenannte Fehler in den Unterlagen nicht vor der Auslegung bereinigt? Haben Sie, werter Herr Bürgermeister und ebenso Sie, werte Gemeinderäte, diese Unterlagen überhaupt gelesen, bevor Sie die Hand dafür gehoben haben?
Wir haben zurückgeblickt und damit auch die aktuelle Situation beschrieben.
Ich/Wir sehen es als sehr wichtig an, dass das „Treffpunkt-Gebäude“, zumindest für die ältere Bevölkerung, wieder regelmäßig geöffnet sein muss, mit entsprechenden Angeboten für unsere älteren Bürgerinnen und Bürger. Dieses Ansinnen wurde und wird mir in Gesprächen mit Seniorinnen und ebenso Senioren immer wieder nachdrücklich vermittelt. Gerade auch unsere alleinstehenden Seniorinnen und Senioren benötigen einen Raum zum Austausch und Miteinander.
Kulturelle Teilhabe: Ältere Menschen haben ein hohes Risiko für gesellschaftliche Isolation. Öffentliche Räume wirken dem entgegen, indem sie den Zugang zu Kunst und Bildung barrierefrei und wohnortnah ermöglichen. Eben das ist mit dem „Treffpunkt-Gebäude“ gegeben.
In unserem Bundesland Sachsen ist u.a. die Kulturpflege eine kommunale Pflichtaufgabe - § 2 Absatz 1 Sächsisches Kulturraumgesetz (SächsKRG) - die den Zugang zu Kunst, Kultur und Gemeinschaft für alle Altersgruppen einschließt.
Ein Gespräch im Netto, zwischen den Gängen bzw. an der Kasse, oder auf dem Friedhof macht das Leben in unserer Gemeinde nicht eben lebenswert, aber genau das sollte, ja muss das Ansinnen des Bürgermeisters und des Gemeinderates sein: Königswartha wieder lebenswert machen!
Wir erwarten, dass sich die Gemeinde (Bürgermeister und Gemeinderat) selbst Gedanken zur Gestaltung der Zukunft von Königswartha macht und nicht nur darauf wartet, dass ein Investor mit einer Idee zur Tür hereinkommt, die zuvorderst ihm selbst dient.
Sie, die Damen und Herren des Gemeinderates haben ein besonderes Augenmerk auf die Arbeit der Verwaltung zu richten. Die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) weist den Gemeinderat als zentrales Hauptorgan aus, der nicht nur die politischen Grundsätze festlegt,
sondern der Verwaltung auch als Kontrollorgan gegenübersteht. Ihre Kontrollfunktion ist im Kommunalrecht gesetzlich verankert und stützt sich primär auf § 28 SächsGemO.
Die Unterlagen zum Verfahren: Bebauungsplan und 3. Änderung des Flächennutzungsplans „Quartiersentwicklung Königswartha-Süd“ haben einen Gesamtumfang von etwa 500 Seiten
(Toleranzbereich 450 bis 650 Seiten). Digital entspricht das einer Datenmenge von schätzungsweise 80 bis 150 Megabyte.
Wir gehen davon aus, dass Sie, werter Herr Bürgermeister und ebenso Sie, werte Damen und Herren Gemeinderäte, sich nunmehr eingehend mit den wesentlichen Teilen dieser Unterlagen befasset haben, denn der Ausspruch „Wissen und Gewissen macht den Ratsherrn“ beschreibt das Idealbild eines Politikers oder kommunalen Vertreters;
er verbindet Fachwissen mit ethischer Verantwortung.
Diese Prinzipien fordern von Amtsträgern, dass sie sich vor Entscheidungen nicht nur gut informieren, sondern diese auch ehrlich und zum Wohle der Allgemeinheit treffen.
Ausgangspunkt für die ganze Planung war der „Schandfleck“ Schweinemast (s. Seite 5).
Aber genau dieser Bereich ist von der Planung ausgegrenzt! Warum?
Auszug aus der SZ vom 22.02.2026
… „Wir werden die Wohnflächen nicht verkauft bekommen, wenn die Schweinemastanlage stehen bleibt“, erwiderte darauf der Investor. … Auszug-Ende
Unsere Meinung dazu: Den Investor interessiert offensichtlich das Objekt „Einzelhandels-Markt“, sonst nichts!
Forderung:
Ich/Wir fordern Sie daher auf, die vorliegende Planung grundlegend zu überarbeiten, an die bindenden Vorgaben des Landesentwicklungsplans anzupassen und die geplante Außenentwicklung auf der „grünen Wiese“ zurückzustellen.
Bitte senden Sie mir eine schriftliche Bestätigung über den Eingang dieser Stellungnahme sowie eine Information darüber, wie meine/unsere Einwände im Abwägungsverfahren berücksichtigt wurden. Letzteres ist im § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB festgelegt. Satz 2 lautet:
„Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen.“ Im gegebenen Fall ist auch Satz 4 zu berücksichtigen, dieser lautet:
„Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten
Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.“
Mit freundlichen Grüßen
im Namen der Wählervereinigung
„Bürger für Königswartha“
Bild 9 und Bild 10 - Die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 6 wurde in einer derart geringen Schriftgröße abgedruckt, dass der Text für den durchschnittlichen Bürger ohne optische Hilfsmittel auf dem Papier schlicht unlesbar ist.
Damit wurde gegen das rechtsstaatliche Gebot der gehörigen und ordnungsgemäßen Bekanntmachung verstoßen.