14/07/2026
Am 16.12.2025 hat die CDU-Ratsfraktion die Verwaltung beauftragt, alle Außenorte im Gemeindegebiet zu untersuchen und die Ortslagen zu identifizieren, die sich mit einer Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB moderat weiterentwickeln und vorhandene Baulücken schließen können. Neben der Ortslage Herbertshagen, für die eine solche Satzung im Rat beschlossen werden soll, soll auf CDU-Antrag eine entsprechende Aufstellung auch für die Ortslagen Ortseifen, Solseifen und Birken erfolgen. Die CDU Morsbach stärkt damit die Gemeindeentwicklung und sichert die Zukunft kleiner Außenorte, wobei ein sparsamer Flächenverbrauch und eine geordnete städtebauliche Entwicklung baurechtlich garantiert sind.
Was heißt das konkret? Der Begriff „Außenbereich“ bezeichnet im deutschen Baurecht Flächen außerhalb der im Bebauungsplan festgelegten Ortsgrenzen wie landwirtschaftlich genutzte Areale, Wälder oder unbebautes Gelände am Ortsrand. Im Außenbereich gelten andere Regeln als innerhalb der Ortschaften. Das Bauen ist hier grundsätzlich nicht erlaubt, weil das Baurecht diese Flächen vor einer unkontrollierten Bebauung zum Erhalt von Natur und landwirtschaftlicher Nutzung schützt und Ausnahmen nur für sog. „Privilegierte Vorhaben“ wie Agrarbetriebe oder Energiegewinnungsanlagen erlaubt. Wer ein Wohn- oder Gewerbegebäude errichten will, stößt im Außenbereich auf strenge Einschränkungen, da das Bauordnungsamt mit aufwendigen Prüfschritten über eine mögliche Ausnahme entscheidet.
Eine Außenbereichssatzung ist ein planungsrechtliches Instrument, mit dem Kommunen bestimmte Flächen im Außenbereich für eine begrenzte Bebauung freigeben können und wird vom Gemeinderat beschlossen. Bauherren bekommen Klarheit über die Zulässigkeit ihres Vorhabens und profitieren von einer einfacheren, beschleunigten Baugenehmigung jenseits aufwendiger Einzelfallprüfungen. Die Satzung regelt, wo und wie gebaut wird, wovon auch das Bauordnungsamt profitiert.
Die Erleichterung der Bebauung im Außenbereich birgt auch Risiken, z.B. eine mögliche Entstehung von Splittersiedlungen, die zu Flächenfraß, Beeinträchtigungen von Landschaft, Umwelt und der Infrastrukturversorgung führen. Kommunen müssen daher den Einsatz von Außenbereichssatzungen sorgfältig abwägen, um die Balance zwischen Bauinteressen und Umweltschutz zu wahren.