Konzept-Brandschutz

Konzept-Brandschutz Diese seite soll allen am Brandschutz interessierten eine Plattform bieten

Interessanter Link zu Fluchtwegen / Rettungswegen / Angriffswegen
05/10/2017

Interessanter Link zu Fluchtwegen / Rettungswegen / Angriffswegen

In diversen Vorschriften taucht einmal der Begriff "Fluchtweg" ein anderes mal der Begriff "Rettungsweg" auf. Doch wo liegt der Unterschied?

Interessanter Link zu Definition Fluchtwege / Rettungswege / Angriffswege
05/10/2017

Interessanter Link zu Definition Fluchtwege / Rettungswege / Angriffswege

In diversen Vorschriften taucht einmal der Begriff "Fluchtweg" ein anderes mal der Begriff "Rettungsweg" auf. Doch wo liegt der Unterschied?

31/08/2017
31/08/2017

KORNWESTHEIM: Im Rangierbahnhof in Kornwestheim kam es heute Mittag an einem mit 45 Tonnen beladenen Kesselwagen mit Kohlenwasserstoff-Gas an einem defekten Ventil zum Austritt des Mediums. Der Gefahrstoffzug aus Asperg und die Feuerwehr Kornwestheim waren mit insgesamt 72 Einsatzkräften vor Ort und versuchten das Leck abzudichten. Die Einsatzstelle wurde dann am Nachmittag an eine günstigere Zugangsmöglichkeit für die Feuerwehr verlegt, der Kesselwagen wurde durch die DB Rail dorthin umrangiert. Von dort aus konnte die Feuerwehr mit Ihren schweren Gerätschaften besser hantieren und den Kessel abdichten. Unter Atemschutz wurde die Leckage geschlossen, der Kesselwagen mit Absperrband und Explosionswarnschilder gesichert. Der Behälter wird am morgigen Tag dann fachgerecht in einen anderen Kessel durch die DB Rail umgefüllt. Zusätzlich war noch der Regelrettungsdienst mit einem Fahrzeug und das DRK Kornwestheim vor Ort zur Absicherung der Einsatzkräfte. Die Bundespolizei Stuttgart und Notfallmanager der Deutschen Bahn waren ebenfalls an der Einsatzstelle zugegen.

Video folgt...

03/11/2016

Bundeskabinett beschließt Arbeitsstättenverordnung

Das Bundeskabinett hat am 02.11.0216 zum Schutz und zur Sicherheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz eine novellierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen.
Mit der Verordnung sollen Vorschriften, die bislang in gesonderten Verordnungen enthalten waren, zusammengeführt und an die sich verändernde Arbeitswelt angepasst werden. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung sollen in die neue Verordnung integriert werden; die Bildschirmarbeitsverordnung wird außer Kraft gesetzt. Die Vorgaben und Regelungen sollen dazu dienen, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten (auch auf Baustellen) sicherzustellen und Arbeitsabläufe menschengerecht zu gestalten.
Die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung im Überblick
Telearbeitsplätze: Aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt und der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden klare Regelungen für Telearbeitsplätze in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. Damit sollen rechtliche Unklarheiten in der Praxis beseitigt werden. Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Grundlage ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung. Mit der Regelung soll gleichzeitig klargestellt werden, dass beruflich bedingte "mobile Arbeit", z.B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird.
Arbeitsschutz-Unterweisung: Durch die Arbeitsschutz-Unterweisung sollen die Beschäftigten in die Lage versetzt und aktiv dazu angehalten werden, sich bei der Arbeit und in Notsituationen sicherheitsgerecht zu verhalten. Die Pflicht zu einer solchen Unterweisung bestand bereits bisher. Jedoch fehlten die entsprechenden Hinweise, über welche Gefährdungen die Beschäftigten unterwiesen werden müssen (z.B. Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge). Die Änderung ist also eine praxisgerechte Konkretisierung für Arbeitgeber, damit diese einer jetzt schon bestehenden gesetzlichen Verpflichtung besser nachkommen können.
Umgang mit psychische Belastungen: Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Beurteilung der Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung) berücksichtigt werden. Dies wird grundsätzlich bereits mit dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Für Arbeitsstätten werde dies jetzt konkretisiert und betreffe z.B. Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.
Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen: Die Regelung der Sichtverbindung nach außen soll für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und für sonstige große Sozialräume gelten; sie soll nicht für jede Art von Sanitärräumen gelten. Die Regelung stellt klare und einheitliche Anforderungen, wie möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen gewährleistet werden können. Lassen die baulichen oder betrieblichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen nicht zu, z.B. in Bereichen von Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren, kann von einer Sichtverbindung nach außen abgesehen werden. Die Regelung zur Sichtverbindung nach außen war bereits von 1975 bis 2004 Teil der Arbeitsstättenverordnung. Neu ist in der Arbeitsstättenverordnung die eindeutige Auflistung von Ausnahmen, die Missverständnisse und Unklarheiten vermeidet und die besondere Erfordernisse in der Praxis im Blick hat.
Nach dem Kabinettbeschluss soll die Verordnung zügig im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS Nr. 51/2016 v. 02.11.2016

Der gut alte Fischerriegel.wurde früher als Feststellanlage eingesetzt.Hat aber schon lange keine Zulassung mehr.Sofern ...
18/10/2016

Der gut alte Fischerriegel.
wurde früher als Feststellanlage eingesetzt.
Hat aber schon lange keine Zulassung mehr.
Sofern dieser im Bestand gesichtet wird gilt kein Bestandsschutz. Der Fischerriegel muß sofort außer Betrieb gesetzt werden.

08/01/2016

Professionelle Aus- und Fortbildungen in den Bereichen Brandschutz, Security, Elektrische Anlagen, A

04/03/2015
26/03/2014

Am 21.03.2014 besuchten Teilnehmer des Sachverständigenlehrganges der internationalen Sicherheitsakademie ISA (www.isaev.de) das Landeskriminalamt in Stuttgart. Das Landeskriminalamt stellte Möglichkeiten und Verfahrensweisen zur Brandursachenermittlung vor.

Am 21.03.2014 besuchten Teilnehmer des Sachverständigenlehrganges der internationalen Sicherheitsakademie ISA (www.isaev...
26/03/2014

Am 21.03.2014 besuchten Teilnehmer des Sachverständigenlehrganges der internationalen Sicherheitsakademie ISA (www.isaev.de) das Landeskriminalamt in Stuttgart. Das Landeskriminalamt stellte Möglichkeiten und Verfahrensweisen zur Brandursachenermittlung vor.

Adresse

WesterfeldStr. 3/2
Renningen
71272

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Konzept-Brandschutz erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Die Organisation Kontaktieren

Nachricht an Konzept-Brandschutz senden:

Teilen