13/05/2026
Worauf man bei der bevorstehenden Stichwahl besonders achten sollte:
Florian Schuster, Leiter des Weinheimer Bürgerbüros und Stellvertretender Leiter des Wahlamtes, hat jetzt noch einmal betont, welche Voraussetzungen für eine Stimmabgabe am Sonntag erfüllt sein müssen.
Wichtig zu wissen: Die Wahlbenachrichtigung, die den Wählerinnen und Wählern schon vor dem ersten Wahlgang am 3. Mai zugegangen ist, bezieht sich auch auf die Stichwahl am 17. Mai. Die Wahlbenachrichtigung wurde in den Wahlkabinen dem Wähler für eine eventuelle Stichwahl von den Wahlhelfern vor Ort wieder zurückgegeben.
Wählerinnen und Wähler, die schon vor der Wahl am 3. Mai für beide Wahltage Briefwahl beantragt haben, sollten ihren Wahlschein für den 17. Mai zwischenzeitlich per Post erhalten haben. Sie haben dazu auf dem ersten Wahlscheinantrag ein entsprechendes Feld angekreuzt.
Wer sich für Briefwahl zunächst nur für die Wahl am 3. Mai entschieden hat, sollte mit den Briefwahlunterlagen die Wahlbenachrichtigung zurückbekommen haben. Er konnte für den 17. Mai entscheiden, ob erneut Briefwahl beantragt will oder am Wahlsonntag vor Ort im Wahllokal wählt. Falls ein Wähler am 3. Mai in einem Wahllokal gewählt hat, am 17. Mai aber per Briefwahl seine Stimme abgeben will, musste er einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen.
Florian Schuster erklärt: „Da wir wegen der Kürze der Zeit eine Verzögerung bei der Postzustellung nicht ganz ausschließen können, bitten wir bei Fragen, das Wahlamt zu kontaktieren.“
Das Briefwahlbüro ist am Freitag, 15. Mai, im kleinen Sitzungssaal des Rathauses (Schloss), Eingang D, Obertorstraße 9, von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. Fragen werden aber auch telefonisch beantwortet unter 06201 82-530, 06201 82-531 oder 06201 82 561. Oder per Mail an [email protected]
Weitere Infos: https://weinheim.de/startseite/buergerservice/obwahl+2026.html