Schiedsstelle Wilsdruff

Schiedsstelle Wilsdruff In der Schiedsstelle können bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geschlichtet werden. Das ist kostengünstiger als eine Klage vor Gericht.

18/02/2026

Fällverbot für Bäume und Gehölze in der Vegetationszeit vom 1. März bis 30. September

Das Fällen beziehungsweise Zurückschneiden von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüsch und anderen Gehölzen ist gemäß § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September des jeweiligen Jahres bundesweit verboten. Dieses Verbot beruht auf artenschutzrechtlichen Gründen, gilt auf bebauten wie unbebauten Grundstücken sowie in Kleingärten und schließt Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln und Birken mit ein.

Lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte für Bäume, Hecken und Sträucher des jährlichen Zuwachses sind ohne behördliche Genehmigung in dieser Zeit möglich. Dabei sind die Gehölze jedoch auf vorhandene Nist- und Schlafplätze zu untersuchen. Werden solche gefunden, dürfen diese nicht beseitigt werden. Besonderes Augenmerk liegt auf vorhandenen Baumhöhlen, welche häufig als Brutplatz genutzt werden.

Mit dieser Vorschrift soll ein Mindestschutz der auf Gehölze angewiesenen Tierarten erreicht werden. Sie dient dazu, das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres sicherzustellen, brütende Vogelarten zu schützen sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison zu erhalten.

Die meisten Städte und Gemeinden des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben eine Gehölz- oder Baumschutzsatzung, welche ganzjährig Anwendung findet. Ist eine der oben genannten Maßnahmen im Verbotszeitraum erforderlich, so besteht die Notwendigkeit, bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Antrag auf eine Fällgenehmigung zu stellen. Die Kommune ist für die Genehmigung nach einer kommunalen Gehölzschutzsatzung zuständig. Diese leitet die erteilte Fällgenehmigung an die untere Naturschutzbehörde weiter, welche im gesetzlichen Schutzzeitraum prüft ob eine artenschutzrechtliche Befreiung erteilt werden kann.

Besitzt die jeweilige Kommune keine derartige Satzung und ist die Beseitigung eines Baumes oder anderer Gehölze dringend erforderlich, ist Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen. Diese prüft dann, ob im Einzelfall eine artenschutzrechtliche Befreiung erteilt werden kann. Dazu sollte das Antragsformular zur Gehölzbeseitigung auf der Internetseite unterhttps://www.landratsamt-pirna.de/download/Antragsformular_Baumfaellung_beschreibbar.pdf genutzt werden. Eine Befreiung vom Schnittverbot muss grundsätzlich vor dem Abschneiden der Gehölze vorliegen.

Zudem ist ganzjährig auf die Vorschriften des besonderen Artenschutzes zu achten, denn unabhängig davon, zu welcher Jahreszeit die Arbeiten durchgeführt werden sollen, sind die Gehölze auf das Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tierarten zu untersuchen. Insbesondere können Vögel, Fledermäuse oder holzbewohnende Käferarten in Bäumen, Baumhöhlen, Spalten oder Nischen teilweise ganzjährig beziehungsweise wiederholt bewohnen. Die Beseitigung dieser Strukturen, beispielsweise durch Baumfällungen, ist ganzjährig verboten und bedarf daher ebenfalls einer vorherigen Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

Wer gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

12/02/2026
11/02/2026

// Kinder, die bei ihren Eltern wohnen und von ihnen unterhalten werden, sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihnen im Haushalt zu helfen. Dies gilt auch, wenn das Kind bereits volljährig oder sogar verheiratet ist. Das Ausmaß der Mithilfe richtet sich dabei nach dem Alter, der Gesundheit und der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Kindes. Ab dem 14. Lebensjahr gelten laut Bundesgerichtshof etwa sieben Stunden Mithilfe im Haushalt pro Woche als angemessen. Jugendliche, die eine Ausbildung absolvieren, sind von der Pflicht größtenteils ausgenommen. Ebenfalls dürfen die schulischen Leistungen nicht unter der Hilfe im Haushalt leiden. Ist das der Fall, dürfen sich die Kinder sogar beim Jugendamt beschweren. //

08/02/2026

// Durch den Möbeltransport entstanden auf einer Seitenwand sowie auf der Rückwand des Aufzuges jeweils ein Kratzer. Der Eigentümer verlangte daraufhin 13.550 Euro, weil für die Wiederherstellung ein vollständige Austausch der Edelstahlwände erforderlich sei. Die Haftpflichtversicherung des Mieters erklärte sich aber nur zur Zahlung von 5.000 Euro bereit, alles darüber hinaus hielt sie für unverhältnismäßig.

Das Landgericht Koblenz entschied zugunsten des Eigentümers. Dieser habe Anspruch darauf, dass der ursprüngliche Zustand des Aufzuges wieder hergestellt werde. Dies sei einem Sachverständigengutachten zufolge nur durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich. Die Kosten hierfür seien nicht unverhältnismäßig.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.04.2023, Az.: 4 O 98/21 //

01/02/2026

// Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin müssen Beschäftigte bei Überstunden oder Dienstplanänderungen rechtzeitig informiert werden. Die Richter hielten in dem konkreten Fall eine Ankündigungsfrist von mindestens vier Tagen für erforderlich.

Das Urteil ist keine feste gesetzliche Frist für alle, sondern eine Einzelfallentscheidung. Maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und die Zumutbarkeit.

ArbG Berlin - 28 Ca 10243/12 //

31/01/2026

// Viele Vermieter führen hier als Begründung an, dass nasse Wäsche in der Wohnung für Schimmel sorgt. Laut dem Frankfurter Landgericht gehört das Trocknen von Wäsche in der Wohnung aber zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung (Az.: 2/13 O 474/89). Dies ist auch dann der Fall, wenn es im Haus einen eigenen Trockenraum oder Speicher gibt (Az.: 21 T 38/08). Der Mieter sollte allerdings ausreichend lüften, damit keine Feuchtigkeitsschäden entstehen. //

30/01/2026

Deutlich zu schnell, obwohl mehrfach beschildert, trotzdem kein Vorsatz: Welche Details ein Gericht bei einer Tempoüberschreitung in der 30er-Zone entscheidend fand.

30/01/2026

// Im konkreten Fall hatten der Mieter und die Vermieterin einen Termin zur Besichtigung eines neu installierten Rauchmelders vereinbart. Diese Gelegenheit nutzte die Vermieterin jedoch, um auch die anderen Räume des Hauses zu inspizieren, in denen sich gar keine Rauchmelder befanden. Trotz der Aufforderung des Mieters, das Haus zu verlassen, setzte die Vermieterin ihre Hausbesichtigung unbeeindruckt fort. Der Mann hob sie daraufhin mit beiden Armen hoch und trug sie vor die Haustür. Er wurde deshalb fristlos gekündigt.

Der Fall ging durch mehrere Instanzen, bis der Bundesgerichtshof die Kündigung schließlich für unwirksam erklärte. Weil die Besichtigung der übrigen Räume nicht verabredet war, habe die Vermieterin das Hausrecht des Mieters verletzt. Er sei somit im Rahmen seines Notwehrrechts grundsätzlich dazu berechtigt gewesen, die Frau vor die Tür zu setzen. Dabei habe er die Grenze erlaubter Notwehr nur so geringfügig überschritten, dass man der Hausbesitzerin durchaus die Fortsetzung des Mietverhältnisses zumuten könne.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2014, Az.: VIII ZR 289/13 //

16/10/2025

// "'Der Letzte zahlt die Zeche" ist ein weit verbreiteter Rechtsirrtum. Eine derartige "Sippenhaft" gibt es in Gaststätten nicht. Restaurantbetreiber können nicht verlangen, dass Gäste ihr Geld für übrig gebliebene Beträge von anderen zusammenlegen. Im Zweifelsfall muss nachgewiesen werden können, dass ein Gast das Getränk oder die Speise auch wirklich bestellt hat. //

26/05/2025

// Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hessen. Auf dem Grundstück der beklagten Nachbarin befindet sich seit den 1960er Jahren eine Geländeerhöhung entlang der Grundstücksgrenze, die durch eine Mauer aus L-Steinen abgestützt wird. Im Jahr 2018 pflanzte die Beklagte dort Bambus und sicherte ihn mit einer Rhizomsperre zum Nachbargrundstück hin. Der Bambus wuchs seitdem auf eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Metern. Der Kläger forderte vor Gericht, dass die Beklagte den Bambus auf eine Höhe von drei Metern zurückschneidet, gemessen vom Bodenniveau seines (tiefer liegenden) Grundstücks. Die Entscheidung war in den Vorinstanzen nicht eindeutig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte nun fest, dass das hessische Nachbarrecht keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken vorsieht. Entscheidend ist lediglich, ob die vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten wurden. Eine Hecke bleibt auch dann eine Hecke, wenn sie sehr hoch ist – eine abstrakte Höhenobergrenze lässt sich aus dem Begriff der Hecke nicht ableiten.
Dabei kann auch Bambus als Hecke gelten, sofern die Anpflanzung „nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen geschlossenen Eindruck als Einheit“ vermittelt. Maßgeblich ist also nicht die botanische Zuordnung, sondern „dass mit den Anpflanzungen eine Höhen- und Seitenbegrenzung sowie ein Dichtschluss erreicht wird, wobei es ausreicht, dass Letzterer erst durch das Pflanzenwachstum entsteht“.

Zudem entschied der BGH, dass bei einer Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück die zulässige Höhe grundsätzlich vom dortigen Bodenniveau zu messen ist – nicht vom tiefer liegenden Nachbargrundstück. Dies gelte jedoch nicht bei künstlich geschaffenen Geländeerhöhungen zur Umgehung der Abstandsregeln. Im konkreten Fall war dies nicht gegeben, da die Aufschüttung bereits Jahrzehnte vor der Bepflanzung erfolgte.

BGH, Urteil vom 28. März 2025 - Az. V ZR 185/23 //

14/04/2025

🚯 Illegale Müllablagerungen – kein Kavaliersdelikt! 🚯

Das Ordnungsamt der Stadt Wilsdruff weist eindringlich darauf hin, dass illegale Müllablagerungen – sei es in der Innenstadt oder in den Ortsteilen – nicht nur das Stadtbild verschandeln, sondern auch Umwelt und Natur schädigen.

👉 Alte Möbel, Bauschutt, Hausmüll oder Elektrogeräte gehören nicht auf Straßen, Wege oder in die Landschaft.
Solche Ablagerungen sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Bitte nutzen Sie die offiziellen Entsorgungswege, Wertstoffhöfe sowie die Sperrmüllangebote des Zweckverbandes Abfallwirtschaft oberes Elbtal.
https://www.zaoe.de/abfall-infos/abfallarten/sperrmuell/
Helfen Sie mit, unsere Stadt sauber und lebenswert zu halten!

Bei Hinweisen oder Beobachtungen wenden Sie sich gern vertrauensvoll an das Ordnungsamt.

Adresse

Nossener Straße 20
Wilsdruff
01723

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Schiedsstelle Wilsdruff erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Die Organisation Kontaktieren

Nachricht an Schiedsstelle Wilsdruff senden:

Teilen